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Das neue EU-Umgründungsgesetz

12.06.2024

Seit 01. August 2023 sind grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten neu durch das neue EU-Umgründungsgesetz geregelt.

Was sind „Umgründungen“?

Wenn die gewählte Rechtsform eines Unternehmens nicht mehr geeignet bzw. zweckmäßig ist, kann eine Änderung der Rechtsform notwendig sein. Eine Umgründung stellt eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens dar, im Zuge derer Vermögen (Betriebe bzw. Betriebsteile) auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird.

Das EU-Umgründungsgesetz, das die europäische Mobilitäts-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, regelt grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb der Europäischen Union (EU) unter Beteiligung von österreichischen Kapitalgesellschaften.

  • Bei einer Umwandlung wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen übertragen.
  • Eine Verschmelzung (Fusion) ist die Vereinigung von mindestens zwei Kapitalgesellschaften zu einer Kapitalgesellschaft.
  • Bei einer Spaltung überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf mindestens zwei Kapitalgesellschaften und geht in der Folge unter oder die übertragende Gesellschaft bleibt bestehen und es wird beispielsweise nur ein Teilbetrieb auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen.

Die Mobilitäts-Richtlinie und in deren Umsetzung das EU-Umgründungsgesetz sehen nur die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung vor, das heißt dass das Vermögen der spaltenden Kapitalgesellschaft auf neu gegründete Kapitalgesellschaften übertragen wird und nicht auf bestehende Gesellschaften.

Herein und Hinaus

Bei allen drei Umgründungsarten wird unter Herein- und Hinausumgründung unterschieden. Mit der Herein-Variante wird eine Gesellschaft bzw. ihr Vermögen nach Österreich „herein“ übertragen und das Ergebnis der Umgründung ist eine österreichische Gesellschaft. Bei der Hinaus-Variante steht am Beginn eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich und diese österreichische Gesellschaft bzw. ihr Vermögen wird aus Österreich „hinaus“ übertragen.

Für Hinausumgründungen muss für jede der drei Umgründungsarten ein Plan mit bestimmten Angaben, wie z.B. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigten, erstellt werden. Bei Verschmelzungen und Spaltungen erfolgt anders als bei Umwandlungen eine Übertragung von Vermögen und es werden grundsätzlich als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung Anteile gewährt. Daher sind zusätzliche Regelungen in den Plan aufzunehmen, wie etwa das Umtauschverhältnis der Anteile.

Weitere Schritte

Eine unabhängige Sachverständige oder ein unabhängiger Sachverständiger muss den Plan prüfen und einen Bericht für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter erstellen.

Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften müssen neben der Erstellung eines Verschmelzungsplans auch einen Verschmelzungsvertrag abschließen. Dies ist anders als Umwandlungen und Spaltungen, die von nur einer einzigen Gesellschaft beschlossen werden

Die weiteren Schritte im Umgründungsprozess beinhalten einen Bericht des Vorstandes der Gesellschaft (unter den Begriff Vorstand fällt unter anderem auch die Geschäftsführung einer GmbH). Darin sind unter anderem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umgründung erläutert. Zudem erfolgt allenfalls eine Prüfung durch den Aufsichtsrat. Dann können im nächsten Schritt die Gesellschafterversammlung einberufen und alle Unterlagen aufgelegt werden, anhand derer der Beschluss zu fassen ist. Außerdem muss der Plan beim Firmenbuch eingereicht werden, wo er in die Urkundensammlung aufgenommen wird. Diese können Sie zum Beispiel auf auszug.at abrufen. Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung stellt den letzten Meilenstein im Umgründungsprozess dar.

Bei Hereinumgründungen müssen das hiesige Gründungsrecht und die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften angewendet werden. Außerdem muss die Umgründung ein spezielles Firmenbuchverfahren durchlaufen. Der Vorstand muss die Umgründung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der Umgründung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, anmelden und alle erforderlichen Unterlagen, wie z.B. den Beschluss samt Plan, vorlegen. Wurde die Umgründung ordnungsgemäß durchgeführt, muss das Firmenbuchgericht sie eintragen.

Fazit

Die mit dem EU-Umgründungsgesetz einhergehende Harmonisierung der Verfahren und die erhöhte Rechtssicherheit können es Unternehmen erleichtern, neue Geschäftschancen zu nutzen. Die Möglichkeiten, grenzüberschreitende Umgründungen aus Österreich „hinaus“ oder nach Österreich „herein“ vorzunehmen, werden deutlich ausgeweitet. Angesichts der erhöhten Rechtssicherheit ist zu erwarten, dass es mehr grenzüberschreitende Umgründungen geben wird.

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