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Flexible Kapitalgesellschaft und neue Form der Mitarbeiterbeteiligung

19.03.2024

Startups bzw. Gründerinnen und Gründer sind oft auf hochqualifizierte Arbeitskräfte angewiesen.
Durch ihre hohen Gehaltsvorstellungen sind diese Arbeitskräfte aber für Startups in der Regel nicht
leistbar. Daher bieten diese Firmen in der Gründungsphase ihren Mitarbeitenden Beteiligungen am
Unternehmen an. Um Startups bzw. Gründerinnen und Gründer besser zu unterstützen, gibt es jetzt
eine neue Gesellschaftsform und ein neues Steuermodell für solche Mitarbeiterbeteiligungen.

Die neue flexible Kapitalgesellschaft

Speziell für Startups bzw. Gründerinnen und Gründer wurde Anfang 2024 die Flexible
Kapitalgesellschaft (FlexKap oder FlexCo") als neue Gesellschaftsform eingeführt. Gesetzliche
Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Falls dieses Gesetz keine
abweichenden Regelungen trifft, gelten auch für die flexible Kapitalgesellschaft die Bestimmungen
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei beiden Gesellschaftsformen muss das
Stammkapital, das durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzubringen ist, mindestens
10.000 Euro betragen. Vor der Einführung der flexiblen Kapitalgesellschaft galt für GmbHs ein
Mindeststammkapital von 35.000 Euro.

Die flexible Kapitalgesellschaft hat im Vergleich zur GmbH teilweise verringerte Formvorschriften. Für
Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen ist kein Notariatsakt mehr
notwendig, sie können auch mit einer notariellen oder anwaltlichen Urkunde vorgenommen werden.
Hingegen ist die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer flexiblen Kapitalgesellschaft nach wie
vor in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen (Ausnahme: vereinfachte Gründung). Dann erfolgt eine Eintragung ins Firmenbuch, woraufhin auch Interessierte die Dokumente der neuen Gesellschaft für verschiedene Anwendungsfälle abrufen können.

Die neue Beteiligungsform

Der größte Unterschied zur GmbH liegt bei den Mitarbeiterbeteiligungen. Flexible
Kapitalgesellschaften können für eine Gegenleistung von mindestens einem Cent sogenannte
"Unternehmenswert-Anteile" bis zu einem Ausmaß von 25 Prozent des Stammkapitals ausgeben.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die solche Anteile haben, sind Gesellschafterinnen bzw.
Gesellschafter und am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Sie haben jedoch keine Stimmrechte.

Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen genügt ein schriftlicher Vertrag. Er muss nicht
notariell beglaubigt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen vor der erstmaligen
Übernahme solcher Anteile umfangreich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht belehrt werden.

Besteuerung erst beim Verkauf der Anteile

Für diese Form der Mitarbeiterbeteiligung gelten spezielle steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Für Mitarbeiterbeteiligungen in Startups (egal, ob
GmbH oder flexible Kapitalgesellschaft) müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig keine
Steuern mehr bezahlen, wenn sie die Anteile erhalten. Steuern fallen in der Regel erst an, wenn die
Anteile tatsächlich verkauft werden. Außerdem gibt es eine Steuerbegünstigung.
Die Eckpunkte lauten wie folgt:

  • Die Besteuerung wird beim Erhalt von Unternehmensanteilen bis zur tatsächlichen
    Veräußerung der Anteile aufgeschoben.
  • Für die Besteuerung wird eine Pauschalregelung eingeführt. Bei einem Verkauf der Anteile
    nach frühestens drei Jahren wird der Veräußerungsgewinn zu 75 Prozent mit einem festen
    Satz in Höhe von 27,5 Prozent besteuert. Auf die restlichen 25 Prozent der Anteile wird der
    reguläre Steuertarif angewendet.
  • Zusätzlich wurde eine Befreiung von 75 Prozent der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer,
    Dienstgeberbeitrag) geschaffen. Die verbleibenden 25 Prozent werden regulär eingehoben.
    Weiters gelten begünstigende Bestimmungen im Beitragsrecht der Sozialversicherung.

Die Voraussetzungen

Die Startup-Mitarbeiterbeteiligung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Das Unternehmen
darf in erster Linie nicht zu groß sein. Es darf maximal 100 Beschäftigte haben und der Umsatz darf
die Grenze von 40 Millionen Euro nicht überschreiten. Außerdem müssen die Anteile binnen zehn
Jahren ab der Unternehmensgründung ausgegeben werden und es muss zwischen Arbeitnehmerin
bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden, dass eine
Veräußerung oder Übertragung nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
möglich ist.

Fazit

Die flexible Kapitalgesellschaft steht allen Gründerinnen und Gründern, aber auch bestehenden
Unternehmen zur Verfügung. Die oben aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten können auch bereits
etablierte Unternehmen nutzen, um einerseits von den erleichterten Formerfordernissen zu
profitieren und andererseits das Unternehmen spezifischer an die individuellen Bedürfnisse
anzupassen. Auch von dieser Unternehmensart können Sie nun einen Firmenbuchauszug online
abfragen.

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